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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omega-Service GmbH

 

 

§ 1 Gegenstand und Durchführung der Geschäftsbeziehung

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller - auch zukünftiger - Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Vereinbarungen der Omega-Service GmbH  auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Personalvermittlung. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Omega-Service GmbH, werden alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelöst; frühere AGBs haben somit keinerlei Wirkung mehr. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kundenbetriebes (im Folgenden: Auftraggeber) wird hiermit seitens der Firma Omega-Service GmbH ausdrücklich widersprochen. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma Omega-Service GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt. Jede Vereinbarung, Ergänzung oder Abänderung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.

 

§ 2 Kündigung von Verträgen

Die Frist zur Kündigung von Verträgen bzw. Vereinbarungen beträgt grundsätzlich 7 Tage zum Ende der Kalenderwoche, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kündigung hat stets schriftlich (§§ 126, 126a BGB)  zu erfolgen. Eine gegenüber einem Mitarbeiter (diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.Darüber hinaus kann jede Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch die Omega-Service GmbH liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Entleihers wesentlich verschlechtern, insbesondere wenn über das Vermögen des Entleihers das vorläufige oder endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dieser mit seiner Zahlung in Verzug gerät sowie in den Fällen des Arbeitskampfes im Entleihbetrieb.

 

§ 3 Datenschutz

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellten oder sonst erlangten Daten, insbesondere persönliche Daten der Mitarbeiter vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Omega-Service GmbH ihm Werbe- und Informationsmaterial in Form von Newslettern, Angeboten etc. per Mail, Post, Fax etc, zusendet. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber Omega-Service GmbHwiderrufen.

§ 4 Vergütung und Abrechnungsmodus

Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Entleiher ist berechtigt, die Vergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die Kosten für die Personalgestellung verändern, insbesondere wenn sich die Tarifentgelte einschließlich etwaiger Branchenzuschläge verändern, sich die Gehälter der entliehenen Arbeitnehmer aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften ändern. Die Vergütung wird wöchentlich auf Grund der Arbeitsnachweise der eingesetzten Arbeitnehmer für die jeweils zurückliegende Woche abgerechnet. Der Zeitaufwand ist mit Hilfe von Zeiterfassungsbelegen auf vom Entleiher zur Verfügung gestellten Formularen nachzuweisen. Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Verleiher gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungstellung auf dem Geschäftskonto des Verleihers eingeht. Der Entleiher stellt sicher, dass die Arbeitsnachweise der abzurechnenden Woche dem Verleiher spätestens am ersten Arbeitstag (ab 13.00 Uhr) der der Arbeitsleistung folgenden Woche zur Verfügung stehen. Ist der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen und können die überlassenen Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht eingesetzt werden, so schuldet er gleichwohl die vereinbarte Vergütung. Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen von Omega-Service GmbH sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 5 Weisungsbefugnis und Fürsorgepflicht des Entleihers

Der Entleiher darf die überlassenen Arbeitnehmer nur zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten beschäftigen. Der Verleiher tritt dem Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die überlassenen Arbeitnehmer ab. Insbesondere ist es dem Entleiher untersagt, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verleihers den Arbeitnehmer mit der Beförderung, mit dem Umgang oder mit dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Der Entleiher ist berechtigt, dem überlassenen Arbeitnehmer wegen der Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Der Weiterverleih der überlassenen Arbeitnehmer an Dritte ist untersagt. Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Arbeitnehmers den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Der Entleiher wird den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichten

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§ 6 Austausch von Arbeitnehmern

Der Verleiher ist berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Arbeitnehmer auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher ist dabei bemüht, die besonderen Interessen und Verhältnisse im Betrieb des Entleihers zu berücksichtigen. Über einen solchen Austausch ist der Entleiher rechtzeitig zu unterrichten. Die Zurückweisung eines Arbeitnehmers durch den Entleiher wegen fehlender Eignung ist nur innerhalb von 3 Stunden nach Beginn der Überlassung durch schriftliche Erklärung gegenüber Omega-Service GmbH möglich.

§ 7 Pflichten des Entleihers

Der Entleiher informiert den Verleiher, ob und zu welchen Gemeinschaftseinrichtungen/-diensten im Sinne des § 13b AÜG die überlassenen Arbeitnehmer Zugang erhalten. Der Entleiher wird dem Verleiher die für die Lohnbesteuerung erforderlichen Kennzahlen für den den überlassenen Arbeitnehmern nach § 13b AÜG gewährten Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen/-diensten auf Anfrage übermitteln. Der Entleiher ist nach § 17c Abs. 1 AÜG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des überlassenen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Entleiher ist auf Verlangen des Verleihers verpflichtet, diesem Ablichtungen seiner Aufzeichnungen nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, welche besonderen Merkmale die für die einzelnen Arbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Der Entleiher unterrichtet während der Laufzeit dieses Vertrages den Entleiher ständig schriftlich über Veränderungen der Angaben nach Satz 1. Der Einsatz eines bestimmten Arbeitnehmers erfolgt stets vorübergehend. Entleiher und Verleiher sind zu gleichen Teilen dafür verantwortlich, dass der Einsatz eines Arbeitnehmers nicht über das Ende des einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages/Personalanforderung erfolgt. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher unaufgefordert in seinem Betrieb geltende Abweichungen von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer gem. § 1 Abs.1b AÜG oder Änderungen derselben mitzuteilen, insbesondere eine Änderung der Höchstüberlassungsdauer, die erstmalige Geltung eines entsprechenden Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sowie das Ende eines bzw. einer solchen.

§ 8 Haftung

Der Verleiher haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den überlassenen Arbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen ihn erheben. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verleiher bei eigenem oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle sonstigen Schäden haftet der Verleiher bei eigenem oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss etc.). Im Falle einer nachgewiesenen Pflichtverletzung durch Omega-Service GmbH hat der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch Omega-Service GmbH zu vertreten ist.

§ 9 Übernahme von Mitarbeitern

Übernimmt der Entleiher einen Arbeitnehmer aus einem Überlassungsvertrag in ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, so gilt dies als Vermittlung. Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nachstehender Tabelle als vereinbart: 

Bei Übernahme innerhalb der ersten 6 Monate des Überlassungsvertrages das dreifache Bruttomonatseinkommen, 

nach 6 Monaten das zweifache Bruttomonatseinkommen, 

nach 12 Monaten ein Bruttomonatseinkommen. 

Nach 18 Monaten entfällt ein Vermittlungshonorar.

Maßgeblich ist das Bruttomonatseinkommen, wie es zwischen dem Auftraggeber und der/dem Mitarbeiter(in) als Bruttoarbeitsentgelt (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) vereinbart ist. Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Mitarbeiter/in bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber ist der Omega-Service GmbH zur Auskunft über das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung verpflichtet. Erteilt der Auftraggeber die Auskunft nicht innerhalb dieser Zeit, ist die Firma Omega-Service GmbH berechtigt, die Provision auf Basis des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts des Mitarbeiters bei der Firma Omega-Service GmbH unter Zugrundelegung der regelmäßig vereinbarten monatlichen Arbeitszeit zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung bleibt daneben bestehen. Das o. g. Vermittlungshonorar steht der Firma Omega-Service GmbH auch dann zu, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Vertragende (AÜV) ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter begründet wird, das in einem kausalen Zusammenhang zu der vorangegangenen Überlassung durch die Firma Omega-Service GmbH steht. Die Höhe des Vermittlungshonorars berechnet sich nach der Dauer des konkreten Überlassungszeitraums. Einsatzfreie Zeiten, wie Krankheiten über die Dauer von 2 Wochen, Unterbrechungen ohne Vertragsbeendigung oder Kurzarbeit im Betrieb des Entleihers oder Verleihers, bleiben davon unberücksichtigt. Wird während der Vertragslaufzeit vertragswidrig ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem überlassenden Mitarbeiter begründet, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verleihers, wird dies als Vertragsbruch und als nicht genehmigte Übernahme mit dem zweifachen des letzten monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes, mit einem 14 tägigen Zahlungsziel, pauschal in Rechnung gestellt (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), der Rechtsweg bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.

 

§ 10  Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden oder den gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, so sind die Parteien verpflichtet, die Bestimmung durch eine neue, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Bestimmung schriftlich zu ersetzen. Die übrigen Vertragsteile werden dadurch nicht berührt. Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz von Omega-Service GmbH.


AGB Stand Oktober 2022

Omega-Service GmbH
Königstr. 66
70173 Stuttgart

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